Die unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstandes (auch bei Vorliegen eines betrieblichen Anlasses) wird einer Privatentnahme gleichgestellt.
So liegt zB ein USt-pflichtiger Vorgang vor, wenn eine Unternehmerin ihrer Kundin ein Weihnachtsgeschenk überlässt; obwohl hier der betriebliche Werbezweck eindeutig im Vordergrund steht, tut man umsatzsteuerlich so, als ob es sich um eine Privatentnahme handeln würde. Ausgenommen von dieser USt-Pflicht sind lediglich „Geschenke von geringem Wert“ (bis zu € 40) und Warenmuster.
コメント