Änderungen in der Personalverrechnung - Aufladen von Firmen-Elektro-Kfz
- Irene Schuster

- 13. Jan.
- 1 Min. Lesezeit
Die Sachbezugsverordnung des BMF begünstigt die Zurverfügungstellung von Firmen-Elektro-Kfz sowie Fahrzeugen mit einem CO2-Ausstoß von null Gramm. Bereits die Überlassung des Fahrzeugs selbst ist mit einem Sachbezug von null zu bewerten und damit steuerfrei.
Neben der Fahrzeugüberlassung stellen sich in der Praxis häufig Fragen rund um das Aufladen des Elektro-Kfz. Für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, denen ein Firmen-Elektro-Kfz für berufliche Fahrten sowie für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt wird, gelten folgende Regelungen:
Aufladen mit Firmenstrom
Wird das Elektro-Kfz im Betrieb geladen, ist auch dieser Vorteil mit null anzusetzen und somit steuerfrei.
Aufladen außerhalb des Betriebsgeländes
Hier ist zu unterscheiden:
Bei öffentlichen Ladestationen können nachgewiesene Ladekosten vom Arbeitgeber direkt übernommen oder ersetzt werden, ohne dass ein steuerpflichtiger Vorteil entsteht.
Bei nicht-öffentlichen Ladestationen, etwa beim Laden zu Hause, kann der Kostenersatz nur dann steuerneutral erfolgen, wenn die geladene Strommenge eindeutig dem Firmen-Kfz zugeordnet werden kann und die Kosten entweder auf Basis des durchschnittlichen Strom-Gesamtpreises der E-Control ermittelt werden oder der vom BMF im Erlass festgelegte Höchstbetrag pro Kilowattstunde nicht überschritten wird. Für das Kalenderjahr 2026 beträgt dieser steuerlich anerkannte Kostenersatz 32,806 Cent pro kWh.
Erhöhung des Pendlereuros ab 2026
Besteht Anspruch auf das Pendlerpauschale, steht Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zusätzlich der Pendlereuro als Steuerabsetzbetrag zu. An der grundsätzlichen Anspruchsberechtigung hat sich nichts geändert.
Neu ist jedoch die Erhöhung des Pendlereuros von bisher 2 Euro auf 6 Euro pro Kilometer der einfachen Wegstrecke ab dem 1. Jänner 2026. Die Höhe des Pendlerpauschales selbst bleibt unverändert.



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