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Investitionsfreibetrag verdoppelt: Jetzt investieren lohnt sich besonders

  • Autorenbild: Schuster Steuerberatung
    Schuster Steuerberatung
  • vor 3 Tagen
  • 2 Min. Lesezeit
Zur Ankurbelung der Konjunktur hat die Regierung den Investitionsfreibetrag (IFB) zeitlich befristet deutlich erhöht. Damit werden Investitionen bis Ende 2026 steuerlich besonders attraktiv.

 

Das Grundkonzept des IFB bleibt unverändert, die Prozentsätze wurden jedoch massiv angehoben:

- 20 % statt bisher 10 %

- 22 % für ökologisch wertvolle Investitionen statt bisher 15 %

 

Diese Erhöhung gilt für Investitionen, die zwischen 1. November 2025 und 31. Dezember 2026 durchgeführt werden. Die Jahreshöchstgrenze von 1 Mio. Euro bleibt weiterhin aufrecht.

 

Wann kann der Investitionsfreibetrag geltend gemacht werden?

Der IFB kann im Jahr der Anschaffung oder Herstellung geltend gemacht werden. Als Anschaffungszeitpunkt gilt der Zeitpunkt der Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht, etwa die Übergabe des Wirtschaftsgutes an den Käufer.

 

Bei einem Kfz ist dies in der Regel der Zeitpunkt der Übergabe. Bei geleasten Fahrzeugen wird das wirtschaftliche Eigentum üblicherweise nicht übertragen, daher steht dem Leasingnehmer kein IFB zu.

 

Steuerlicher Vorteil des erhöhten IFB

Mit dem erhöhten Investitionsfreibetrag können 20 % bzw. 22 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens zusätzlich zur AfA als sofortige Betriebsausgaben im Jahr der Anschaffung oder Herstellung gewinnmindernd geltend gemacht werden, und das auch in Verlustjahren. Die Höhe der AfA bleibt durch den IFB unverändert.

 

Behaltefrist und Dokumentationspflicht

Wer den IFB in Anspruch nimmt, muss die betreffenden Wirtschaftsgüter mindestens vier Jahre im Betrieb behalten. Bei einem vorzeitigen Ausscheiden kommt es zur Nachversteuerung des Freibetrags. Die begünstigten Investitionen sind in einem eigenen Verzeichnis zu erfassen und der Finanzverwaltung vorzulegen.

 

Welche Investitionen sind ausgeschlossen?

Kein Investitionsfreibetrag steht unter anderem zu für:

- PKW und Kombi (ausgenommen Elektro-Kfz)

- gebrauchte Wirtschaftsgüter

- unkörperliche Wirtschaftsgüter (mit wenigen Ausnahmen)

- geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)

- Investitionen, die fossile Energieträger direkt nutzen

 

Sonderregelung für Investitionen aus Herbst 2025

Für Investitionen aus dem Herbst 2025 ist eine Sonderregelung zu beachten, die in bestimmten Fällen eine abweichende zeitliche Zuordnung ins Jahr 2026 ermöglicht, um den erhöhten IFB optimal auszunutzen.

 

 
 
 

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