Neue Steuerregelung für E-Fahrzeuge
- Schuster Steuerberatung
- vor 4 Tagen
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Mit 1. April 2025 sind neue, verschärfte Bestimmungen zur motorbezogenen Versicherungssteuer für Elektrofahrzeuge in Kraft getreten. Damit endet für viele E-Autos die bisherige Steuerfreiheit – und es kommen neue Berechnungsmodelle ins Spiel.
Was bleibt steuerfrei?
Nur noch elektrisch betriebene Kleinkrafträder mit einer maximalen Leistung von 4 kW (Fahrzeugklassen L1e bis L5e) sind weiterhin vollständig von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit.
Was ändert sich bei E-Pkw und Kombis?
Für alle anderen elektrisch betriebenen Pkw und Kombis der Klasse M1 (bis zu 3,5 Tonnen höchstzulässigem Gesamtgewicht, ausgenommen Wohnmobile der Aufbauart „SA“) wird die Steuer ab sofort nach einem neuen Schema berechnet. Maßgeblich sind dabei zwei Faktoren:
Die Dauerleistung in Kilowatt (kW)
Das Eigengewicht des Fahrzeugs
Beide Werte sind im Zulassungsschein oder Typenschein angegeben und bilden die Grundlage für die individuelle Steuerhöhe.
Für Hybridfahrzeuge mit Erstzulassung ab Oktober 2020 wurden die Berechnungsgrundlagen ebenfalls angepasst. Genauere Details zu den Änderungen wurden bereits angekündigt und dürften in den kommenden Monaten folgen.
Die motorbezogene Versicherungssteuer muss bis spätestens 15. November 2025 entrichtet werden. Die Abwicklung erfolgt automatisch über die Kfz-Versicherung, ähnlich wie bisher.
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