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Mitarbeiterprämie 2024





Aus der abgabenbegünstigten Teuerungsprämie von 2022/2023 wurde die Mitarbeiterprämie gültig für das Kalenderjahr 2024.


Die Prämie für das Jahr 2024 ist bis maximal € 3.000 pro Mitarbeiter:in begünstigt, allerdings mit wichtigen Neuerungen: Im Gegensatz zu den Vorjahren muss die Prämie in voller Höhe an lohngestaltende Maßnahmen gebunden sein, was eine enge Verzahnung mit kollektivvertraglichen Regeln voraussetzt. Daher sind entsprechende Regelungen im jeweiligen Kollektivvertrag oder in Betriebsvereinbarungen die neue Voraussetzung.


Wesentlich ist, dass grundsätzlich alle Mitarbeiter:innen dem Grunde nach eine solche Mitarbeiterprämie erhalten müssen, hinsichtlich der Höhe ist eine sachliche Differenzierung (zB nach Voll-/Teilzeit, etc.) zulässig. Bei einer solchen sachlichen Differenzierung kann es dann auch vorkommen, dass einige Arbeitnehmer:innen keine Prämie erhalten. Nach Meinung des BMF sind individuelle Zielerreichungen keine geeigneten Kriterien für eine steuerfreie Mitarbeiterprämie, weil diese Prämie grundsätzlich allen Arbeitnehmerinnen eines Unternehmens als zusätzliche steuerliche Unterstützungsleistung für den Teuerungsausgleich dienen soll.


Es darf weiters nicht übersehen werden, dass es sich bei der Mitarbeiterprämie nach dem Wortlaut des Gesetzes um eine zusätzliche Zahlung handeln muss, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurde. In den Kalenderjahren 2022 und 2023 gewährte Teuerungsprämien stellen keine Zahlungen dar, welche bisher üblicherweise gewährt wurden und stehen daher einer steuerfreien Mitarbeiterprämie nicht im Wege. Ebenso wenig schädlich ist es, wenn in den Jahren 2020 und 2021 steuerfreie Corona-Prämien ausbezahlt worden sind.


Die Mitarbeiterprämie kann als Einmalbetrag oder auch in Teilbeträgen oder monatlich ausbezahlt werden. Die Zahlung kann laut BMF auch in Form von Gutscheinen oder anderen geldwerten Vorteilen erfolgen.



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