Mitarbeiter:innen richtig an- und abmelden

Wer Mitarbeiter:innen beschäftigt, muss auch die sozialversicherungsrechtlichen Meldefristen im Blick behalten.
Besonders wichtig: Die Anmeldung zur Sozialversicherung muss bereits vor Arbeitsantritt erfolgen – also bevor der/die Mitarbeiter:in tatsächlich zu arbeiten beginnt. Das gilt auch für geringfügig oder fallweise Beschäftigte sowie für freie Dienstnehmer:innen.
Seit 1. Jänner 2026 ist bei der Anmeldung zusätzlich das Ausmaß der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit anzugeben. Die Meldungen erfolgen grundsätzlich elektronisch über ELDA. Nur für bestimmte Ausnahmefälle gibt es die Möglichkeit einer sogenannten Vor-Ort-Anmeldung.
Endet ein Dienstverhältnis, muss auch die Abmeldung rechtzeitig erfolgen. Dafür haben Arbeitgeber:innen grundsätzlich sieben Tage nach Ende der Pflichtversicherung Zeit. Auch Änderungen, die für die Sozialversicherung relevant sind und nicht bereits über die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung erfasst werden, können eine eigene Meldung erforderlich machen.
Unser Tipp: Informieren Sie Ihre Lohnverrechnung möglichst frühzeitig über Eintritte, Austritte und Änderungen bei Mitarbeiter:innen. Gerade bei kurzfristigen Einstellungen ist wichtig, dass die Anmeldung tatsächlich vor dem ersten Arbeitseinsatz erledigt ist. Verspätete oder unterlassene Meldungen können zu Zuschlägen bzw. Verwaltungsstrafen führen.



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