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Mitarbeiter:innen im Krankenstand

  • Autorenbild: Irene Schuster
    Irene Schuster
  • 10. März
  • 1 Min. Lesezeit
Je länger der Winter dauert, desto häufiger treten auch Krankenstände im Betrieb auf. Für Arbeitgeber stellt sich dabei immer wieder die Frage, welche Rechte und Pflichten im Krankheitsfall gelten. Ein kurzer Überblick über die wichtigsten arbeitsrechtlichen Regelungen kann hier helfen, den Überblick zu behalten.

Grundsätzlich sind Arbeitnehmer:innen verpflichtet, das Unternehmen unverzüglich über einen Krankenstand zu informieren. In vielen Betrieben erfolgt diese Meldung telefonisch oder per E-Mail an die zuständige Führungskraft oder Personalstelle. Wichtig ist, dass Arbeitgeber:innen möglichst frühzeitig informiert wird, damit organisatorische Maßnahmen im Betrieb getroffen werden können.

Arbeitgeber:innen haben außerdem das Recht, eine ärztliche Bestätigung über die Arbeitsunfähigkeit zu verlangen. In vielen Unternehmen wird eine Bestätigung erst ab dem dritten Tag verlangt, rechtlich möglich ist aber auch eine frühere Vorlagepflicht.


Während eines Krankenstandes besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Die Dauer dieser Entgeltfortzahlung richtet sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses. Je länger Arbeitnehmer:innen im Unternehmen beschäftigt sind, desto länger muss das Entgelt weitergezahlt werden. Nach Ablauf dieser Frist übernimmt die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) die Zahlung von Krankengeld.


Wichtig ist außerdem die Situation bei Krankenstand während eines Urlaubs. Werden Arbeitnehmer:innen während des Urlaubs krank und kann dies durch eine ärztliche Bestätigung nachgewiesen werden, werden diese Tage nicht auf den Urlaub angerechnet.


Für Arbeitgeber:innen empfiehlt es sich, im Betrieb klare Regelungen zur Krankenstandsmeldung zu definieren, etwa im Rahmen einer Dienstordnung oder interner Richtlinien. Das schafft Transparenz und hilft, Missverständnisse zu vermeiden.

 
 
 

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