Nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) werden die Umsätze von Unternehmen besteuert, andererseits haben Unternehmen das Recht auf Vorsteuerabzug. Für Kleinunternehmer gibt es eine Sonderregel, weil deren Umsätze steuerbefreit sind. Diese Steuerbefreiung ist allerdings mit dem Verlust des Vorsteuerabzugs verbunden. Ab 1.1.2025 wird diese Kleinunternehmerbefreiung nun EU-weit harmonisiert.
Im UStG gibt es für Kleinunternehmer die eingangs beschriebene Umsatzsteuerbefreiung. Die Definition eines Kleinunternehmers verlangt aber, dass dieser Unternehmer sein Unternehmen in Österreich betreibt und dabei die Umsätze jährlich 35.000,- nicht übersteigen.
Ab dem nächsten Jahr fällt für Kleinunternehmer der Inlandsbezug weg, daher können von dieser österreichischen USt-Befreiung die inländischen Unternehmer (wie bisher) und auch Unternehmer aus anderen EU-Staaten (neu, wenn sie noch zusätzliche Voraussetzungen erfüllen) Gebrauch machen. Aufgrund der geänderten Regeln auf EU-Ebene profitieren auch österreichische Unternehmen, die in den übrigen EU-Staaten kleinere Umsätze erzielen, weil künftig auch in den übrigen EU-Staaten diese Kleinunternehmerbefreiung angewendet werden kann.
Wie umfangreich die Änderungen sind hängt davon ab, ob es sich um einen Kleinunternehmer handelt, der ausschließlich in Österreich Umsätze erzielt oder einen heimischen Unternehmer, der auch im übrigen EU-Gebiet Umsätze erreicht.
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