Im Rahmen der Sonderausgaben können Beiträge an staatlich anerkannte Religionsgemeinschaften bis zu einem Höchstbetrag abgesetzt werden. In der Vergangenheit waren das maximal € 400 jährlich, seit 2024 € 600.
Bereits seit einigen Jahren haben die Kirchen bzw Religionsgemeinschaften die Verpflichtung zur elektronischen Meldung der Höhe der bezahlten Kirchenbeiträge. Aus diesem Grund wird dieser Steuerabsetzposten vom Finanzamt automatisch abgezogen, weil eben diese Meldung dem Amt bereits bekannt ist. Vom Bürger benötigt der Fiskus daher keine weiteren Bestätigungen oder Zahlungsnachweise.
Abzugsfähig sind dabei unter diesem Titel nur verpflichtende Beiträge an Kirchen und Religionsgesellschaften, die in Österreich gesetzlich anerkannt sind. In Österreich gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften stehen Körperschaften mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraumes gleich, die einer in Österreich gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft entsprechen.
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