In Österreich ist der Urlaubsanspruch im Urlaubsgesetz (UrlG) geregelt. Grundsätzlich haben Arbeitnehmer:innen Anspruch auf mindestens fünf Wochen Urlaub pro Jahr, was 25 Werktagen entspricht. Das gilt auch für Teilzeitbeschäftigte.
Der Urlaubsanspruch richtet sich nach der Anzahl der Dienstjahre und der Art des Arbeitsverhältnisses bzw. des Kollektivvertrages und beginnt mit dem Arbeitsjahr (in vielen Betrieben mit dem Kalenderjahr). In den ersten sechs Beschäftigungsmonaten wird der Urlaub in der Regel aliquot genehmigt (ca. 2,5 Werktage/Monat).
Der Urlaub muss grundsätzlich in Absprache zwischen Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in vereinbart werden. Arbeitnehmer:innen haben zwar einen gesetzlichen Anspruch auf Urlaub, aber der Zeitpunkt muss im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt werden. Eine schriftliche Vereinbarung ist sinnvoll.
Eine frühzeitige Planung ermöglicht Arbeitgeber:innen bei der Urlaubsplanung betriebliche Bedürfnisse zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass ein Urlaub auch verweigert werden kann, wenn betriebliche Gründe dagegensprechen. Trotzdem müssen die Wünsche von Arbeitnehmer:innen, soweit es möglich ist, berücksichtigt werden.
Der Urlaub dient der Erholung, daher ist ein Ausbezahlen des offenen Jahresurlaubs während eines aufrechten Beschäftigungsverhältnisses nicht erlaubt und auch ein Aufschieben auf das nächste Arbeitsjahr nicht im Sinne des Gesetzes. Die tatsächliche Übertragbarkeit ins nächste Jahr und damit zusammenhängende Verjährungsfristen sind im Einzelfall unterschiedlich geregelt.
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