Nur mehr 4,9 % Umsatzsteuer auf Grundnahrungsmittel
- Schuster Steuerberatung

- vor 6 Tagen
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Mit 1. Juli wird die Umsatzsteuer auf bestimmte Grundnahrungsmittel von bisher 10 % auf 4,9 % gesenkt. Ziel dieser Maßnahme ist die Entlastung der Konsument:innen. In der Praxis bringt die neue Regelung jedoch nicht nur günstigere Preise, sondern auch zahlreiche Abgrenzungsfragen und zusätzliche administrative Herausforderungen mit sich.
Der ungewöhnliche Steuersatz von 4,9 % ergibt sich übrigens aus EU-rechtlichen Vorgaben. Besondere Umsatzsteuersätze dürfen bestimmte Grenzen nicht überschreiten, weshalb der reduzierte Satz knapp unter fünf Prozent liegen muss.
Die Steuerreduktion betrifft nicht sämtliche Lebensmittel, sondern ausschließlich bestimmte sogenannte Grundnahrungsmittel. Welche Waren tatsächlich begünstigt sind, richtet sich nach einem umfangreichen Warenkatalog aus dem Zollrecht, der sogenannten „Kombinierten Nomenklatur“ (KN). Im Umsatzsteuergesetz wird dazu eine eigene Beilage eingeführt, in der exakt festgelegt ist, welche Produkte dem neuen Steuersatz unterliegen.
In der Praxis führt das zu teilweise sehr komplexen Abgrenzungen. So unterliegen beispielsweise Semmeln oder Salzstangerl nur dann dem begünstigten Steuersatz, wenn sie keine Zusätze wie Honig, Eier, Käse oder Früchte enthalten. Auch kombinierte Produkte – etwa belegte Semmeln – fallen nicht mehr unter die Begünstigung.
Ähnlich differenziert wird bei Milchprodukten unterschieden: Milch kann begünstigt sein, gesüßte Milch hingegen nicht. Joghurt dürfte hingegen unabhängig von Zucker, Früchten oder Aromen weiterhin unter den reduzierten Steuersatz fallen.
Dadurch wird der bisherige Grundsatz der Einheitlichkeit einer Leistung teilweise aufgegeben. Künftig können bereits kleine Unterschiede in den Inhaltsstoffen darüber entscheiden, welcher Umsatzsteuersatz zur Anwendung kommt. Selbst die Frage, ob eine Semmel mit Butter oder Margarine bestrichen wird oder ob Weizen- oder Roggenmehl verwendet wurde, kann steuerlich relevant werden.
Zusätzlich ist zu beachten, dass die Begünstigung grundsätzlich nur für reine Warenlieferungen gilt. Restaurationsumsätze bleiben hingegen weiterhin anders behandelt. In der Praxis wird daher auch entscheidend sein, ob Speisen mitgenommen werden („Take-away“) oder direkt vor Ort konsumiert werden, etwa an bereitgestellten Stehtischen.
Für betroffene Unternehmen bedeutet die neue Regelung erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand. Warenwirtschaftssysteme und Registrierkassen müssen angepasst werden, damit die unterschiedlichen Steuersätze korrekt erfasst und verrechnet werden können. Dafür müssen künftig oftmals auch Inhaltsstoffe und Produktzusammensetzungen detailliert hinterlegt werden.




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