Investitionen in Anlagegüter: Steuerlich sinnvoll zum Jahresende planen
- Schuster Steuerberatung
- vor 3 Tagen
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Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit Nettoanschaffungskosten über 1.000 Euro können steuerlich nicht sofort zur Gänze abgesetzt werden. Sie wirken sich über mehrere Jahre verteilt im Rahmen der Absetzung für Abnutzung (AfA) gewinnmindernd aus.
Halbjahres-AfA bei späten Anschaffungen
Wer in den letzten sechs Monaten vor dem Bilanzstichtag bzw. vor Jahresende investiert, kann für das laufende Jahr grundsätzlich nur die Halbjahres-AfA geltend machen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass das Wirtschaftsgut noch im laufenden Wirtschaftsjahr tatsächlich genutzt wird – auch ein einziger Nutzungstag reicht dafür aus.
Degressive AfA bei Neuanschaffungen
Für neu angeschaffte Wirtschaftsgüter besteht die Möglichkeit, eine degressive AfA anzuwenden. Der Vorteil: Die Steuerersparnis ist im ersten Jahr am höchsten, da die Abschreibung zu Beginn stärker wirkt.
Nicht vergessen: Reparaturen zählen sofort
Auch Reparaturen an bereits vorhandenen Wirtschaftsgütern gelten als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben und wirken sich unmittelbar gewinnmindernd aus. Nachhaltiges Wirtschaften kann sich damit auch steuerlich lohnen.
GWG: Sofortabzug bis 1.000 Euro
Anschaffungskosten von bis zu 1.000 Euro netto (nach Vorsteuerabzug) können noch im laufenden Jahr vollständig als Aufwand geltend gemacht werden. Die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) wurde mit 1.1.2023 auf 1.000 Euro angehoben.
Vielleicht steht noch eine kleinere Investition an – etwa ein neuer Bildschirm oder ein Drucker.