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Die neue Kilometergeld-Verordnung

Autorenbild: Irene SchusterIrene Schuster
Im vergangenen Herbst hat sich die Regierung auf eine Anhebung und Vereinheitlichung des amtlichen Kilometergeldes geeinigt. Was ändert sich?

Der amtliche Kilometergeld-Satz wurde mit Jahresanfang 2025 von 0,42 auf 0,50 Euro pro gefahrenen Kilometer angehoben. Neu ist nun, dass dieser km-Geld-Satz vereinheitlicht wurde und daher nun immer mit 0,50 Euro angesetzt werden kann, egal ob man mit einem Auto, einem Motorrad, einem Mofa oder einem Fahrrad unterwegs ist. Die maximale steuerfreie Jahreskilometergrenze liegt unverändert bei 30.000 km für motorbetriebene Fortbewegungsmittel. Für Fahrten mit dem Fahrrad wurde nun eine verrechenbare steuerbegünstigte Obergrenze von 3.000 km jährlich eingeführt.


Weitere Details und Voraussetzungen zur Beanspruchung eines steuerbegünstigten km-Geldes waren bisher nicht im Gesetz geregelt. Nun gibt es eine Verordnung dafür, das schafft endlich Rechtssicherheit. Unverändert bleibt die Grundregel, dass das km-Geld als pauschalierter Aufwand für das Fahrzeug anzusehen ist und eine solche Pauschalierung nur dann zulässig ist, wenn das betreffende Fahrzeug nicht zum Betriebsvermögen gehört. Zu diesem Zweck müssen die privaten Kilometer mehr als 50% der gesamten Fahrtleistung betragen. Und diese Grenze ist für jedes Fahrzeug isoliert zu betrachten.


Die Verordnung sieht nun Mindestbestandteile eines Fahrtenbuches vor. Für die Praxis gibt das ein paar Erleichterungen, weil zB keine lückenlose Aufzeichnung aller (also auch der privaten) Fahrten notwendig ist. Natürlich muss das Datum, der Tachostand bei Fahrtbeginn, die Anzahl der zurückgelegten km, der Abfahrts- und der Zielort sowie der Zweck jeder betrieblichen bzw. beruflichen Reise aufgeschrieben werden.


Auch inhaltlich kann aus der VO herausgelesen werden, dass seit Jahresbeginn die Parkkosten und Ausgaben für Autobahnvignette und Maut zusätzlich zum km-Geld in Ansatz gebracht werden können.


Die steuerliche Wirkungsweise des km-Geldes bleibt gleich: Betriebsinhaber können das km-Geld als gewinnreduzierende Betriebsausgabe geltend machen. Dienstnehmer können das km-Geld entweder lohnsteuerfrei vom Arbeitgeber einfordern oder als Werbungskosten einkommensreduzierend in der Arbeitnehmerveranlagung veranlagen.

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