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  • AutorenbildStefan Schuster

Berichtigen von Rechnungen

Im Bereich der Umsatzsteuer kommt einer Rechnung zentrale Bedeutung zu. Eine solche Rechnung ist wichtig für den Vorsteuerabzug. Wird ein solcher Beleg allerdings falsch ausgestellt, ist mitunter eine Berichtigung dieser Rechnung notwendig. Und das auch zur Vermeidung einer zusätzlichen Steuerschuld.

Die vom leistenden Unternehmer vorzunehmende Berichtigung oder Ergänzung einer Rechnung kann in der Weise erfolgen, dass unter Hinweis auf die ursprüngliche Rechnung die notwendigen Ergänzungen oder Berichtigungen vorgenommen werden oder eine berichtigte Rechnung zur ursprünglichen Rechnung ausgestellt wird. Der leistende Unternehmer muss nachweisen, dass die berichtigte Rechnung dem Leistungsempfänger zugekommen ist.


Stellt der Unternehmer eine zweite Rechnung für einen Umsatz aus, über den er bereits eine Rechnung gelegt hat, so resultiert daraus ein nochmaliges Schulden der Umsatzsteuer wegen der Mehrfachausstellung einer Rechnung (sog Steuerschuld kraft Rechnungslegung). Um die Rechtsfolgen einer zweiten Rechnungslegung zu vermeiden, muss der Unternehmer in der berichtigten Rechnung auf die ursprüngliche Rechnung hinweisen (zB durch folgenden Hinweis: „Berichtigte Rechnung zu Rechnung Nr x vom …“).


Sollte es für den Rechnungsaussteller bei Steuerschuld kraft Rechnungslegung zu einer zusätzlichen geschuldeten Umsatzsteuer kommen, ist für den Kunden (Empfänger der Leistung) trotzdem kein nochmaliger (doppelter) Vorsteuerabzug möglich. Eine vom Leistungsempfänger bloß zu Unrecht geltend gemachte Vorsteuer ist rückwirkend richtig zu stellen und erfordert auch keine Rechnungsberichtigung.


Unter bestimmten Voraussetzungen wird der vom Unternehmer zu Unrecht in Rechnung gestellte Umsatzsteuerbetrag nicht geschuldet. Voraussetzung für den Entfall der Steuerschuld ist, dass keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt, weil die Leistung im betreffenden Steuerjahr ausschließlich an Endverbraucher (Konsumenten) erbracht wurde, die hinsichtlich der ihnen in Rechnung gestellten Mehrwertsteuer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. In einem solchen besonders gelagerten Fall ist eine Berichtigung der Rechnung für den Entfall der Steuerschuld nicht erforderlich.

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