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Gewerblicher Grundstückshandel : BMF-Ansichten

  • Autorenbild: Schuster Steuerberatung
    Schuster Steuerberatung
  • 30. Juni
  • 1 Min. Lesezeit
Das Finanzministerium aktualisiert regelmäßig die sogenannten Einkommensteuer-Richtlinien. Darin wird dargestellt, wie das BMF einzelne gesetzliche Bestimmungen interpretiert und in der Praxis anwenden möchte. Besonders interessant sind dabei jene Passagen, die neue gesetzliche Entwicklungen oder aktuelle Sichtweisen der Finanzverwaltung betreffen.

Ein Thema, das in der Praxis immer wieder relevant wird, ist der sogenannte gewerbliche Grundstückshandel.


Von einem gewerblichen Grundstückshandel spricht man dann, wenn Grundstücke oder Immobilien planmäßig mit dem Ziel der Weiterveräußerung angeschafft werden. Typisch sind Fälle, in denen Immobilien gekauft, aufbereitet oder entwickelt und anschließend wieder verkauft werden.


Nach Ansicht der Finanzverwaltung kann ein gewerblicher Grundstückshandel insbesondere dann vorliegen, wenn:

  • wiederholt Grundstücke oder Wohnungen angekauft und verkauft werden,

  • Baugründe erworben, parzelliert und weiterverkauft werden oder

  • Wohnungen errichtet und anschließend veräußert werden.


Entscheidend ist dabei häufig, ob die Tätigkeit noch der privaten Vermögensverwaltung zuzurechnen ist oder bereits eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt.

Interessant ist außerdem die Klarstellung des Finanzministeriums, dass ein gewerblicher Grundstückshandel auch nachträglich entstehen kann. Das bedeutet: Selbst wenn eine Immobilie ursprünglich nicht mit Verkaufsabsicht angeschafft wurde, kann später dennoch ein gewerblicher Grundstückshandel angenommen werden, wenn sich der/die Steuerpflichtige später zu einem planmäßigen Verkauf mehrerer Objekte entschließt.


Die ursprüngliche Absicht beim Ankauf der Liegenschaft ist daher nicht immer ausschlaggebend. Vielmehr wird auch die tatsächliche spätere Vorgehensweise berücksichtigt.

Gerade bei mehreren Immobilienverkäufen innerhalb eines überschaubaren Zeitraums empfiehlt sich daher eine sorgfältige steuerliche Prüfung. Die Einstufung als gewerblicher Grundstückshandel kann erhebliche Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung haben.

 
 
 

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