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Arbeiten im Alter: Neuer Aktivitätsfreibetrag ab 2027

  • Autorenbild: Schuster Steuerberatung
    Schuster Steuerberatung
  • vor 1 Tag
  • 1 Min. Lesezeit
Ab 1. Jänner 2027 wird mit dem neuen Aktivitätsfreibetrag ein attraktiver Anreiz geschaffen, auch nach Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters beruflich aktiv zu bleiben.

Wer die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, kann aktive Zusatzeinkünfte von bis zu 15.000 Euro pro Jahr steuerfreibeziehen. Zusätzlich entfällt für diese Einkünfte grundsätzlich die Pensionsversicherungspflicht. Damit wird ein Zuverdienst im Alter deutlich attraktiver.


Der Freibetrag beträgt maximal 1.250 Euro pro Monat und gilt ausschließlich für aktive Erwerbseinkünfte. Begünstigt sind beispielsweise Einkünfte aus einem Dienstverhältnis, einer selbstständigen oder gewerblichen Tätigkeit oder einer aktiven Geschäftsführerfunktion.


Nicht begünstigt sind hingegen passive Einkünfte, etwa aus Vermietung oder Kapitalvermögen.


Voraussetzung ist unter anderem, dass das gesetzliche Regelpensionsalter erreicht wurde und ein Anspruch auf eine Alterspension besteht. Je nach persönlicher Situation gelten darüber hinaus weitere gesetzliche Voraussetzungen, insbesondere für Personen, die bereits eine Pension beziehen und daneben weiterarbeiten.


Bei Einkünften aus einem Dienstverhältnis kann der Aktivitätsfreibetrag bereits im Rahmen der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt werden. In allen anderen Fällen erfolgt die Berücksichtigung auf Antrag im Zuge der Einkommensteuererklärung.


Unser Tipp: Der Aktivitätsfreibetrag eröffnet ab 2027 interessante Möglichkeiten für alle, die auch nach dem Pensionsantritt weiterhin beruflich aktiv bleiben möchten. Gerne prüfen wir gemeinsam mit Ihnen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind und wie sich der Freibetrag optimal nutzen lässt.

 
 
 

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