Steuertipp für Einnahmen-Ausgaben-Rechner (EAR)
- Stefan Schuster
- 17. Dez. 2024
- 1 Min. Lesezeit
Nutzen Sie das Zufluss-Abfluss-Prinzip sinnvoll aus. Für EAR ist wesentlich, dass Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn die Einnahme oder Ausgabe tatsächlich vor Jahresende zu einem Zu- oder Abfluss geführt hat.
Allerdings wären regelmäßig wiederkehrende Einnahmen bzw. Ausgaben, die kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Ende des Jahres zu- oder abfließen, noch dem aktuellen Jahr zuzurechnen. Vorauszahlungen mindern daher grundsätzlich Ihren steuerpflichtigen Gewinn, jedoch sollten Sie des Guten nicht zu viel tun, weil Sie „übertriebene“ Vorauszahlungen, die nicht bloß das laufende und das Folgejahr betreffen, doch wieder genau abgrenzen müssten.
Eine freiwillig vorgezogene Vorauszahlung der GSVG-Beiträge des kommenden Jahres wäre aber eine Möglichkeit, Ihren heurigen Gewinn noch zu schmälern. Die Höhe einer vorgezogenen freiwilligen GSVG-Vorauszahlung sollte in etwa der erwarteten Nachzahlung entsprechen, damit diese Maßnahme auch vom Fiskus anerkannt wird.
Das strenge Zu- und Abflussprinzip gilt übrigens auch für Unterhaltszahlungen sowie für Sonderausgaben (Kirchenbeitrag) und für außergewöhnliche Belastungen.
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