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Steuerbegünstigte Spenden

Mit Jahresbeginn 2024 ist der Kreis der sogenannten begünstigten Empfänger von Spenden wesentlich ausgeweitet worden. Auch gemeinnützige Vereine können nun steuerbegünstigt Spenden entgegennehmen.

 

Die Höhe der steuerlich abzugsfähigen Obergrenze von 10 % des Gewinnes bzw. der gesamten Einkünfte hat sich nicht geändert. Ebenso unterscheidet man wie bisher, ob die Spenden aus dem Betriebsvermögen oder aus dem Privatvermögen stammen wegen der damit einhergehenden Meldepflicht des Empfängers. Weiters unverändert bleibt die Zweiteilung der Institutionen: So gibt es Spendenempfänger, die immer als begünstigte Empfänger gelten. Dazu zählen Universitäten, Museen der öffentlichen Hand oder auch die Freiwillige Feuerwehren.

 

Als zweite Gruppe gibt es jene Spendenempfänger, die zunächst einen Antrag beim Finanzamt stellen müssen und erst nach Ergehen eines entsprechenden Feststellungsbescheides als privilegierter Spendenempfänger gelten – dazu gehören nun alle gemeinnützigen Vereine. Einen solchen Antrag dürfen nur Steuerberater:innen oder Wirtschaftsprüfer:innen beim Finanzamt einbringen und die Wirkung dieses Antrages hält nur ein Jahr an. Danach muss jährlich erneut ein Antrag auf Verbleib in der begünstigen Spenderliste gestellt werden. Dabei gilt: Wird ein Antrag bis spätestens 30. Juni 2024 gestellt, wirkt diese Antragstellung zurück auf den Jahresanfang.

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