Nutzt ein Dienstnehmer / eine Dienstnehmerin ein arbeitgebereigenes KFZ für private Fahrten, liegt ein Vorteil aus einem Dienstverhältnis vor, der sich auf die Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer, die SV-Beiträge und auch die Lohnnebenkosten auswirkt.
Für die Berechnung des monatlichen Sachbezuges werden 1,5 %, max. € 720,00 (bei besonders schadstoffarmen KFZ) bzw. 2 % (max. € 960,00) der tatsächlichen Anschaffungskosten (inkl. NOVA und USt) herangezogen.
Für die Einstufung gilt jener WLPT-Wert (vormals NEFZ-Wert), der im Anschaffungsjahr Gültigkeit hatte. Im Anschaffungsjahr 2024 verringert sich dieser WLTP-Wert (siehe Zulassungsschein/Typenschein) auf 126 g /km.
Elektrofahrzeuge (CO2-Ausstoß: 0) sind vom Sachbezug befreit.
Wird das Firmen-KFZ nachweislich (Fahrtenbuch oder Reiseberichte) nicht mehr als 500 km monatlich genutzt, besteht die Möglichkeit den halben Sachbezugswert anzusetzen. Für Mitarbeiter:innen, die das Firmen-KFZ nur sehr selten privat nutzen, ist auch ein sogenannter „Mini-Sachbezug“ denkbar. Dabei werden pro gefahrenem Privatkilometer Sachbezüge angesetzt. Eine lückenlose Aufzeichnung ist dabei unumgänglich.
Kostenbeiträge von Dienstnehmer:innen werden vom errechneten Sachbezug abgezogen. Beachten Sie, dass das Nutzen des Firmen-KFZ für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einen Entfall von Pendlerpauschale und Pendlereuro mit sich bringt.
Aktuelle Sachbezugswerte finden Sie hier:
Comments