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  • AutorenbildStefan Schuster

Luxustangente für e-Autos

Für unternehmerisch genutzte Elektroautos steht der anteilige Vorsteuerabzug zu, die Abschreibung für diesen PKW ist auch nur bis zur Luxustangente zulässig. Das Höchstgericht hat nun diese Angemessenheitsgrenze interpretiert.

Für PKW und Kombis gilt im Steuerrecht die sog Luxustangente (auch Angemessenheitsgrenze genannt). Diese wird in einer eigenen Verordnung betraglich fixiert und beträgt seit dem Kalenderjahr 2005 unverändert 40.000 EUR.


Die ministerielle Verordnung regelt dazu: Aufwendungen oder Ausgaben im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Personen- oder Kombinationskraftwagens sind insoweit angemessen, als die Anschaffungskosten inklusive Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe 40.000 EUR nicht übersteigen. Diese Anschaffungskosten umfassen auch Kosten für Sonderausstattungen. Selbständig bewertbare Sonderausstattungen gehören nicht zu den Anschaffungskosten. Anschaffungskostenabhängige Nutzungsaufwendungen oder –ausgaben sind im entsprechenden Ausmaß zu kürzen.


Nun gibt es bei Elektro-Kfz mit unternehmerischer Nutzung die Besonderheit, dass ein (teilweiser) Vorsteuerabzug besteht – zumindest für Kfz, deren Anschaffungskosten die doppelte Angemessenheitsgrenze nicht überschreiten (also bis 80.000 EUR). Strittig war die Frage, ob diese Angemessenheitsgrenze als Brutto- oder Nettogrenze zu verstehen ist, weil nach allgemeinen Grundsätzen die abzugsfähige Umsatzsteuer (Vorsteuer) nicht zu den Anschaffungskosten zählen.


Im Streitfall vor dem VwGH (Verwaltungsgerichtshof) ging es um einen Tesla mit einem Kaufpreis von 79.960 EUR inkl. USt. Das Finanzamt und das BFG (Bundesverwaltungsgericht) anerkannten nicht 40.000 EUR als angemessene Anschaffungskosten, sondern nur 33.333 EUR und haben daher die enthaltene erstattungsfähige Umsatzsteuer herausgerechnet. Diese Ansicht bestätigte nunmehr der VwGH und stellte klar, dass die 40.000 EUR Angemessenheitsgrenze um den Teil der darin enthaltenen Umsatzsteuer reduziert werden muss.


Und noch ein Detail hat der VwGH geklärt: Das kostenlose Strombezugsrecht, welches Tesla dem Fahrzeugbesitzer für die Zeit seines Erstbesitzes eingeräumt hat, wurde aus dem Rechnungsbetrag des Fahrzeuges herausgerechnet und als eigenständiges Wirtschaftsgut angesehen, weil dieses kostenlose Recht nicht nur beim Laden an den Tesla-Superchargern zum Einsatz kommen kann. Dieses Strombezugsrecht stellt bei einem e-Auto Treibstoffkosten dar und diese sind unabhängig von der Höhe des Kaufpreises des Kfz immer voll abzugsfähig.

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