Für Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftsunterlagen endet zum 31.12.2023 die siebenjährige steuerliche Mindest-Aufbewahrungspflicht für das Jahr 2016. Dabei sind allerdings einige Feinheiten zu beachten:
o Für Unterlagen, welche die Vorsteuer von Grundstücken betreffen, gilt eine 22-jährige Aufbewahrungsdauer. Diese Frist beträgt für bestimmte Fälle (ältere Gebäude) nur 12 Jahre.
o Ist ein Abgabenbeschwerdeverfahren oder ein anderes behördliches oder gerichtliches Verfahren (Parteistellung) anhängig, müssen diese Unterlagen bis auf weiteres noch aufbewahrt werden.
o Ist in einer Bilanz oder einem EAR-Abschluss ein Fehler mit periodenübergreifender Wirkung enthalten, dann kann die Finanz eine Fehlerberichtigung durchführen. Diese Maßnahme kann auch auf Antrag des Steuerpflichtigen eingeleitet werden. Diese „Fehlerberichtigung“ ist auch dann möglich, wenn das betreffende Jahr bereits verjährt ist. Eine zeitliche Befristung für diese Maßnahme ist im Gesetz nicht vorgesehen. Aufbewahren könnte sich daher lohnen.
o Überhaupt sollten betriebliche Unterlagen nicht leichtfertig zum Jahresende weggeworfen werden, da auch altes Material in einem zivilrechtlichen Prozess zur Beweisführung dienlich sein kann.
o Beachten Sie bitte auch, dass die Verjährungsfrist 10 Jahre beträgt. Wir raten daher, Geschäftsunterlagen unbedingt während dieser Frist aufzubewahren.
o Unterlagen für die Corona-Investitionsprämie müssen übrigens nach der Richtlinie dazu mindestens 10 Jahre aufbewahrt werden.
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